Häufigste Fragen

1. Wie definiert das Gesetz den bevollmächtigten Vertreter?

§ 27 Abs. 18: Der Produzent eines eingegrenzten Produktes, der keinen Sitz oder Unternehmensstandort in der Slowakischen Republik hat, bestimmt zur Erfüllung der Pflichten laut diesem Gesetz mittels Bevollmächtigung gemäß Absatz 19 einen bevollmächtigten Vertreter, der eine juristische oder natürliche Person – Unternehmer mit Sitz oder Unternehmensstandort in der SR ist.

§ 27 Abs. 19: Die Bevollmächtigung muss in schriftlicher Form und in dem Umfang erteilt werden, der den Zutritt des bevollmächtigten Vertreters zu allen Rechten und Pflichten des Produzenten eines eingegrenzten Produktes gewährleisten, die sich für den Produzenten aus diesem Gesetz ergeben. Die Bevollmächtigung wird mindestens für ein Jahr erteilt.

§ 27 Abs. 20: Auf Grundlage der Bevollmächtigung gemäß Absatz 19 haftet für die Erfüllung aller Pflichten des Produzenten eines eingegrenzten Produktes gemäß diesem Gesetz der bevollmächtigte Vertreter, der dabei in eigenem Namen handelt.

2. Was ist ein eingegrenztes Produkt und wer ist der Produzent eines eingegrenzten Produktes?

(1) Ein eingegrenztes Produkt ist ein Produkt, das zur Gruppe der Produkte gehört, die im zweiten und dritten Abschnitt dieses Teils des Gesetzes geregelt sind, auf die sich die erweiterte Verantwortung der Produzenten bezieht.

(2) Unter Produzent eines eingegrenzten Produktes wird ein Produzent von Elektroanlagen (§ 32), ein Produzent von Batterien und Akkumulatoren (§ 42), ein Produzent von Verpackungen (§ 52), ein Produzent von Fahrzeugen (§ 60), ein Produzent von Reifen (§ 69) und ein Produzent von Nichtverpackungs-Produkten (§ 73) verstanden.

3. Was ist die erweiterte Verantwortung des Produzenten?

(3) Die erweiterte Verantwortung des Produzenten ist die Zusammenfassung der Pflichten des Produzenten des eingegrenzten Produktes, die in diesem Teil des Gesetzes oder in einer Sondervorschrift festgelegt sind, die sich auf das Produkt während aller Phasen seines Lebenszyklusses bezieht, deren Ziel die Vermeidung von Abfall aus dem eingegrenzten Produkt ist (nachfolgend nur „eingegrenzter Abfallfluss“) sowie die Stärkung der wiederholten Nutzung, des Recyclings oder einer anderen Verwertung dieses Abfallflusses. Den Inhalt der erweiterten Verantwortung des Produzenten bilden die festgelegten Anforderungen an die Gewährleistung der Materialzusammensetzung oder der Konstruktion des eingegrenzten Produktes, an den Formierung über dessen Zusammensetzung und über den Umgang mit dem eingegrenzten Abfallfluss zur Sicherstellung der Manipulation mit dem eingegrenzten Abfallfluss und zur Sicherstellung der finanziellen Abdeckung der angeführten Tätigkeiten.

4. Was sind die Pflichten eines Produzenten eines eingegrenzten Produktes?

(4) Der Produzent eines eingegrenzten Produktes ist verpflichtet
a) sich im Register der Produzenten eines eingegrenzten Produktes zu registrieren und Änderungen der Registrierungsdaten mitzuteilen,
b) einen bevollmächtigten Vertreter im Einklang mit § 28 Abs. 18 bis 20 zu bestimmen, wenn er ein Produzent eines eingegrenzten Produktes laut Absatz 18 ist,
c) die Materialzusammensetzung, die Konstruktion und die Kennzeichnung des eingegrenzten Produktes im Einklang mit dem Sonderabschnitt dieses Teils des Gesetzes sicherzustellen, wenn ihm diese Pflicht daraus entsteht,
d) die Informationspflichten in Beziehung zur Öffentlichkeit und zum Verarbeiter des Abfallflusses im Einklang mit dem Sonderabschnitt dieses Teils des Gesetzes zu erfüllen,
e) die Erfüllung der Ziele laut Anlage 3 sicherzustellen,
f) die Manipulation mit dem eingegrenzten Abfallfluss in dem Umfang und auf die Weise laut Sonderabschnitt dieses Teils des Gesetzes sicherzustellen,
g) die Verwertung und das Recycling des eingegrenzten Abfallflusses mindestens in Höhe der verbindlichen Ziele und Limits für die Verwertung und das Recycling des eingegrenzten Abfallflusses laut Anlage 3 sicherzustellen,
h) eine Evidenz zu führen und dem Ministerium die Daten im festgelegten Umfang zu melden und die gemeldeten Daten aufzubewahren,
i) die Informationspflichten in Beziehung zum Endverbraucher des eingegrenzten Produktes im Einklang mit dem Sonderabschnitt dieses Teils des Gesetzes zu erfüllen wie auch auf die festgelegte Weise [§ 105 Abs. 3 Buchst. i)],
j) den eigenen Sammelanteil und Marktanteil im Einklang mit dem Sonderabschnitt dieses Teils des Gesetzes zu erfüllen zu berechnen, dies auf Grundlage der Daten, die das Ministerium auf seiner Webseite bis zum 30. April veröffentlicht,
k) die Abnahme der gesamten Menge des gesammelten Kommunalabfalls aus dem eingegrenzten Abfallfluss einer Gemeinde sicherzustellen, in der er für den eingegrenzten Abfallfluss verantwortlich ist; die Bestimmungen der Buchstaben e) und g) sind davon nicht berührt.

(5) Der Produzent eines eingegrenzten Produktes trägt alle finanziellen Kosten in Verbindung mit der Sammlung, dem Transport, der Vorbereitung zur wiederholten Nutzung, der Verwertung, dem Recycling, der Verarbeitung und der Entsorgung des getrennt gesammelten Abfalls, der zum eingegrenzten Abfallfluss gehört, mit Ausnahme wenn diese Pflichten eine Person gemäß § 37 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 56 Abs. 8, § 71 Abs. 2 und § 73 Abs. 10 erfüllt. Wenn die angeführten Pflichten in Form der Erstattung der Kosten an eine Person realisiert werden, die die berechtigt ist, die Abfälle zu sammeln oder zu verwerten, senkt sich der Umfang dieser Kosten um die Erträge dieser Person, die durch die erstattete Manipulation mit dem eingegrenzten Abfallfluss erlangt wurden. Als finanzielle Kosten, die laut erstem Satz der Produzent eines eingegrenzten Produktes trägt, gelten nicht die Aufwendungen für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zur Sammlung von Abfällen, Anlagen zur Verwertung von Abfällen, Anlagen zur Entsorgung von Abfällen, einschl. mobiler Anlagen, wie auch die Kosten für die Beschaffung von Technik und Technologie zur Ausführung der angeführten Tätigkeiten; die Bestimmungen des § 81 Abs. 4 sind davon nicht berührt.

5. Was ist die Organisation der Verantwortung der Produzenten?

(1) Die Organisation der Verantwortung der Produzenten ist eine juristische Person mit Sitz in der Slowakischen Republik, die von den Produzenten eingegrenzter Produkte gegründet, besessen und ausschließlich von diesen betrieben wird, die ihren Sitz in irgendeinem Mitgliedsstaat haben. Die Organisation der Verantwortung der Produzenten stellt im Einklang mit der erteilten Autorisierung auf Grundlage von Verträgen über die Erfüllung der eingegrenzten Pflichten eben diese Pflichten für die vertretenden Produzenten eingegrenzter Produkte sicher. Es ist kein Zweck der Organisation der Verantwortung der Produzenten Gewinn zu erwirtschaften.